Allgemeine Geschäftsbedingungen
1······ Anmeldung
1.1 Standanmeldung
1.2 Vertragsinhalt
Wesentliche Bestandteile des Vertrages sind a) das Anmeldeformular, online b) die Teilnahmebedingungen, c)· die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle der Nichtübereinstimmung gelten die Regelungen in der oben bezeichneten Reihenfolge.
1.3 Einbeziehung der Vertragsbedingungen
Mit der Absendung der Standanmeldung erkennt der Aussteller die Geschäfts- und Teilnahmebedingungen verbindlich an. Er hat dafür einzustehen, dass auch die von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen den gesamten Vertrag einhalten.
2 Gemeinschaftsaussteller
3 Vertragsschluss
3.1 Auftragsbestätigung
3.2 Beschränkung der Aussteller und Ausstellungsgüter
4 Standzuteilung
4.1 Grundsatz
4.2 Änderung angrenzender Stände
4.3 Austausch, Überlassung an Dritte
5 Ausstellungsgüter
5.1 Entfernung, Austausch
5.2···· Ausschluss
5.3···· Gewerblicher Rechtsschutz
6······ Zahlungsbedingungen
6.1···· Fälligkeit
6.1.2 Standmiete
6.2···· Abtretung, Aufrechnung
6.3···· Beanstandungen
6.4···· Vermieterpfandrecht
7 Haftung, Versicherung
7.1····
Die Wellfairs GmbH haftet in voller Höhe für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Wellfairs GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurden.
7.2····
7.3····
7.4···
Die Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie einer Haftung bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.5···
Die verschuldensunabhängige Haftung der Wellfairs GmbH für anfängliche Mängel der Mietsache (Garantiehaftung) ist ausgeschlossen.
7.6 Vermittlungsfunktion für Waren und Dienstleitungen im Rahmen des Kerngeschäftes der Wellfairs GmbH
7.7 Haftungsausschluss bei Nutzung des Internetangebots
Die Wellfairs GmbH haftet nicht für vom Aussteller oder von in seinem Auftrag handelnden Personen und Unternehmen auf die Internetseiten der Veranstaltungen eingestellten Informationen. Dies gilt insbesondere auch für die Nutzung genehmigungspflichtiger Bilder und Unterlagen. Die urheberrechtlichen Nutzungsgenehmigungen müssen vom Aussteller sichergestellt sein. Die Haftung obliegt ihm. 7.8·····Der Aussteller haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Abschluss einer Ausstellerversicherung wird empfohlen.
7.8
Der Aussteller haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Abschluss einer Ausstellerversicherung wird empfohlen.
8. Absage, Nichtteilnahme des Ausstellers bzw. Absage, Verlegung oder Veränderung der Dauer einer Veranstaltung durch den Veranstalter
8.1 Absage, Nichtteilnahme des Ausstellers bzw. Absage, Verlegung oder Veränderung der Dauer einer Veranstaltung durch den Veranstalter
Die Standmiete ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn der Aussteller seine Teilnahme absagt oder ohne eine solche Absage an der Veranstaltung nicht teilnimmt. Sagt der Aussteller seine Teilnahme ab und gelingt eine anderweitige Vermietung des Standes, behält die Wellfairs GmbH gegen den Erstmieter einen Anspruch auf Kostenbeteiligung in Höhe von 25% der in Rechnung gestellten Standmiete. Die volle Standmiete ist dann zu entrichten, wenn die Wellfairs GmbH die vereinbarte Standfläche weitervermietet, die Gesamtvermietfläche sich jedoch durch die Absage/Nichtteilnahme vermindert. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Wellfairs GmbH diese Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten.
8.2 Absage, Verlegung oder Veränderung der Dauer einer Veranstaltung durch den Veranstalter
a) Unter Berücksichtigung der Interessen der Aussteller ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grund, und/oder in Fällen höherer Gewalt, abzusagen, örtlich und/oder zeitlich zu verlegen oder die Dauer zu verändern. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, Terror, Terrorwarnungen, Verfügungen von höherer Hand, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einwirkungen, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Erlasse, Rechtsverordnungen oder Gesetze, die eine Veranstaltung untersagen oder das Vorliegen dringender behördlicher Empfehlungen.
b) Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Hilfsstoffen, wie Elektrizität, Heizung, etc., stehen sofern sie nicht nur von kurzfristiger Dauer oder vom Veranstalter verschuldet sind einem Fall höherer Gewalt gleich.
c) Der Veranstalter ist ebenfalls berechtigt, eine Veranstaltung abzusagen, zu verlegen oder die Dauer zu verändern, soweit aufgrund des Vorliegens eines in 8.2 a). genannten Grundes eine störungsfreie Durchführung der Veranstaltung in einem Maße beeinträchtigt oder gefährdet ist, dass der Veranstaltungszweck nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen erreicht werden kann. Hierbei sind die Interessen der Aussteller zu berücksichtigen.
d) Bei Ausfall der Veranstaltung aus vorgenannten Gründen ist der Veranstalter berechtigt, den Aussteller mit bis zu 25 % des Beteiligungsentgeltes für allgemeinen Kostenersatz in Anspruch zu nehmen, es sei denn, der Veranstalter hat den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten. Das Beteiligungsentgelt ergibt sich aus den Beteiligungskosten, welche dem Anmeldeformular und den besonderen Teilnahmebedingungen zu entnehmen sind. Weitere Kosten werden berechnet, soweit der Aussteller zusätzliche kostenpflichtige Leistungen in Anspruch genommen hat.
e) Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine Veränderung der Dauer wird mit der Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Vertrages. Er ist von diesem Umstand unverzüglich zu unterrichten. Etwas anderes gilt, wenn der Aussteller unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung in schriftlicher Form widerspricht. Im Fall des Widerspruchs hat der Aussteller Beteiligungskosten in Höhe von 25 % zu entrichten, es sei denn Veranstalter hat die Verlegung oder Veränderung der Veranstaltung zu vertreten.
f) Im Fall des vorzeitigen Abbruchs, der vorübergehenden Unterbrechung oder des verspäteten Beginns einer Veranstaltung hat Veranstalter dem Aussteller ersparte Aufwendungen zu erstatten.
g) In den Fällen des 8.2 b) e) sind Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Fall grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen vor. Des Weiteren besteht weder ein Anspruch auf Rücktritt noch auf Minderung des Beteiligungspreises. Fälle höherer Gewalt, die den Veranstalter ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtung hindern, entbinden den Veranstalter bis zu deren Wegfall von der Pflicht zur Erfüllung dieses Vertrages.
10···· Bild- und Tonaufnahmen
Die Wellfairs GmbH ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen sowie den Ausstellungsobjekten anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen dagegen erheben kann. Dies gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung der Wellfairs GmbH anfertigen.
11···· Werbung
11.1·· Umfang
Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Ausstellungsgüter erlaubt. Bei Gestaltung der Außenwerbung sind die technischen Richtlinien des Veranstalters und des Hallen-eigentümers zu beachten. Werbemaßnahmen, die gegen Wettbewerbsbestimmungen, gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nicht zulässig. Unzulässig sind auch Werbemaßnahmen, die weltanschaulichen oder politischen Charakter haben oder andere Aussteller oder Messebesucher belästigen. Werbemittel, die hiergegen verstoßen, können vom Veranstalter für die Dauer der Veranstaltung eingezogen und sichergestellt werden. Die Duldung von Werbemitteln durch den Veranstalter befreit den Aussteller nicht von der Beachtung gesetzlicher Vorschriften.
11.2·· Genehmigungserfordernis
Lautsprecherwerbung, Bildprojektionen oder Videovorführungen sowie Showeinlagen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit der Wellfairs GmbH. Das Gleiche gilt für die Verwendung anderer Geräte und Einrichtungen, durch die auf optische und akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll.
12····· Behördliche Genehmigungen, gesetzliche Bestimmungen,· Technische Richtlinien
Behördliche Genehmigungen hat grundsätzlich der Aussteller einzuholen. Er ist dafür verantwortlich, dass die GEMA-Bestimmungen sowie die gewerberechtlichen, polizeirechtlichen, gesundheitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, insbesondere auch das „Gesetz über technische Arbeitsmittel“ (Gerätesicherheitsgesetz).
Sämtliche Installationen bis zum Stand dürfen nur durch die von dem Veranstalter zugelassenen Fachfirmen durchgeführt werden. Innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen Fachfirmen ausgeführt werden, die dem Veranstalter zu benennen sind. Der Veranstalter ist zur Kontrolle der Installationen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Aussteller haftet für die durch die Installationen verursachten Schäden.
Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind, den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Aus Sicherheitsgründen ist es den Ausstellern untersagt Stromanschlüsse anderer Aussteller mit zu nutzen. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen. Für Verluste und Schäden, die durch Störungen der Energiezufuhr entstehen, haftet der Veranstalter nicht.
13···· Ordnungsbestimmungen
13.1·· Hausrecht
Der Aussteller unterliegt während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht der Wellfairs GmbH. Den Anordnungen der bei ihr Beschäftigten, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten.
13.2·· Parkplätze
Falls es das Gelände her gibt: Parkplatzwünsche der Aussteller auf dem Ausstellungsgelände werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Anspruch auf einen Parkplatz besteht nicht.
13.3·· Zufahrt zum Ausstellungsgelände
Während der Veranstaltung haben Fahrzeuge, die nicht über eine Genehmigung verfügen, keine Einfahrtsberechtigung in das Innengelände. Die Anlieferung von Waren und Ähnliches ist in den Teilnahmebedingungen oder gesonderten Hinweisen geregelt.
13.4·· Umweltschutz
Der Aussteller ist verpflichtet, sich umweltgerecht zu verhalten. Der Aussteller verpflichtet sich eine Mehrweg Alternative sichtbar anzubieten und die Mülltrennung zu beachten.
14····· Allgemeine Vorschriften, Termine
14.1·· Termine
Die Auf- und Abbauzeiten werden durch die Teilnahmebedingungen festgelegt
14.2·· Aufbau, Ausstellerservice
Für die Planung, den Aufbau und die Ausgestaltung von System- sowie Individualständen enthält das Ausstellerportal das Dienstleistungsangebot der Wellfairs GmbH.
14.3·· Abbau Abbauzeit
Die Stände dürfen erst nach Schluss der Veranstaltung geräumt werden. Die Dauer der Abbauzeit (Abbauende) ist unbedingt einzuhalten. Nach Ablauf der Abbauzeit ist die Wellfairs GmbH berechtigt, den Abbau sowie den Abtransport und die Einlagerung von Ausstellungsgütern auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Eine Haftung für Verluste oder Beschädigungen des Ausstellungsgutes wird von der Wellfairs GmbH nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit übernommen. Für die entstandenen Kosten steht ihr ein Pfandrecht zu (Ziffer 6.4).
15···· Standgestaltung 1
5.1·· Genehmigungsvermerk
Ausgehend davon, dass die Technischen Richtlinien bei der Gestaltung und Ausführung des Standes eingehalten werden, ist es bei ebenerdigen, eingeschossigen Standbauten ohne Überdachung in den Messehallen nicht erforderlich, Zeichnungen zur Genehmigung einzureichen. Alle anderen Standbauten, mobile Stände, Sonderbauten und Konstruktionen sind genehmigungspflichtig. Aufbaupläne (Grundriss und Ansicht) sind in doppelter Ausführung bei der Wellfairs GmbH zur Genehmigung einzureichen.
15.2·· Erscheinungsbild
Der Ausstellungsstand muss dem Gesamtplan der Ausstellung angepasst sein. Die Wellfairs GmbH behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestalteter Stände zu untersagen.
15.3··· Ausstattung während der Öffnungszeiten
Der Stand muss während der gesamten Dauer der Messe oder Ausstellung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein.
15.4·· Vertragsstrafe
Verstößt der Aussteller schuldhaft gegen die oben genannten Vorschriften (Ziffer 16.2,3), kann die Wellfairs GmbH nach erfolgloser Abmahnung eine Vertragsstrafe geltend machen.
16···· Allgemeine Aufsicht, Reinigung
a) Die Bewachung des Geländes erfolgt durch die Wellfairs GmbH. Für Schäden haftet sie nur im Falle grober Fahrlässigkeit. Für die Bewachung des Messestandes hat der Aussteller zu sorgen. Es wird empfohlen, Schäden durch einen geeigneten Versicherungsschutz abzuwenden. Zur Nachtzeit sind wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu halten. Privatwächter zur Bewachung der Stände dürfen nur nach schriftlicher Vereinbarung mit der Wellfairs GmbH eingesetzt werden.
b)· Die Wellfairs GmbH sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Sie muss täglich vor Eröffnung der Veranstaltung beendet sein.
c)· Sofern kein ausstellereigenes Personal eingesetzt wird, ist die jeweilige Vertragsfirma der Wellfairs GmbH mit der Standreinigung und Bewachung zu beauftragen.
d)· Der Aussteller bzw. der von ihm beauftragte Standbauer ist für die Entsorgung der von ihm verursachten Abfälle zuständig. Bei nicht ordnungsgemäßer Übergabe müssen wir die Zelte auf Ihre Kosten reinigen bzw. kostenpflichtig von Müll befreien lassen.
17···· Technische Installationen
Die Versorgung mit Strom, Wasser und Gas sowie sonstigen Dienstleistungen auf dem Gelände erfolgt durch die von der Wellfairs GmbH zugelassenen Firmen. Näheres regeln die besonderen Teilnahmebedingungen. 1
18··· Fotografieren
Mit der Anfertigung von Fotos, Film- oder Videoaufnahmen im Auftrag der Aussteller dürfen nur von dem Veranstalterzugelassene und mit einem entsprechenden Ausweis versehene Fotografen oder Film- und Videoproduktionsgesellschaften beauftragt werden. Ausnahmen bedürfen eine schriftliche Bestätigung durch den Veranstalter. Auskünfte erteilt die Wellfairs GmbH.
19···· Datenschutzrechtliche
Bestimmungen Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass die Wellfairs GmbH personenbezogene Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz – auch unter Einsatz automatischer Datenverarbeitung – zu geschäftlichen Zwecken speichert, verarbeitet oder weiterleitet. Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass die Wellfairs GmbH die Geschäftsdaten – auch unter Einsatz automatischer Datenverarbeitung – speichert, verarbeitet oder weiterleitet, soweit dies für die Zwecke der Wellfairs GmbH oder der mit der Wellfairs GmbH verbundenen Unternehmen erforderlich ist oder ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht.
20···· Schlussbestimmungen
20.1·· Schriftform
Abweichungen vom Inhalt dieses Vertrages (Ziffer 1.2) sowie Nebenabmachungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Wellfairs GmbH schriftlich bestätigt wurden.
20.2·· Deutsches Recht
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis und aus Anlass dieses Vertrages unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
20.3·· Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Meerbusch. Ist der Beklagte Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat der Beklagte keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Gerichtsstand nach Wahl des Klägers Meerbusch oder der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten.
20.4·· Verjährung
Ansprüche des Ausstellers gegen die Wellfairs GmbH verjähren in 6 Monaten, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem Entgegenstehen.
20.5·· Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist so abzuändern, dass der beabsichtigte Zweck erreicht wird.